Nachfolgend finden Sie wichtige Auszüge aus der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung- Sek I-V) vom 02. August 2007:
§ 5: Obliegenheiten der Eltern
Die Eltern sind gehalten, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Überprüfung eines Rechtsanspruchs auf Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule die erforderlichen Angaben zu machen. Ebenso haben sie alle Tatsachen darzulegen, die eine Aufnahme wegen besonderer Härtefälle und besonderer Gründe begründen können. Werden diese Angaben nicht vorgelegt, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf hin, dass sich dieses zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers auswirken kann. Die Schule hat die ihr bekannten oder vorliegenden Tatsachen zu beachten.
§ 6: Anmeldung
(1) Die Eltern wählen durch einen Erst- und Zweitwunsch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, an denen ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Der Erstwunsch der Eltern ist gegenüber dem Zweitwunsch anderer Eltern nicht vorrangig zu berücksichtigen. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen abzugeben sind. Der Anmeldung sind die Kopien des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie gegebenenfalls alle Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen beizulegen.
(3) Anmeldungen auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Schule von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, die ihren Wohnungswechsel in das Land Brandenburg zum kommenden Schuljahr glaubhaft gemacht haben und auf Grund länderspezifischer Regelungen bereits seit der Jahrgangsstufe 5 eine Schule einer bestimmten Schulform besuchen, nehmen gleichberechtigt mit den im Land Brandenburg schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern am Aufnahmeverfahren teil. Verspätete Anmeldungen, die vor dem Versand der Aufnahmebescheide eingehen, sind in das laufende Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Nach Versendung der Aufnahmebescheide erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldung im Rahmen freier Kapazitäten.
(4) Schülerinnen und Schüler an einer Schule, die mit einer Grundschule zusammengefasst ist, beenden ihr Schulverhältnis nicht und verbleiben an dieser Schule, wenn die Eltern es wünschen.
§ 7: Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens
(1) Die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, sind an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch und überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und die verdrängte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.
(2) Zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 15 Abs. 4 vom staatlichen Schulamt zugewiesen werden, kann jede weiterführende allgemeinbildende Schule eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zurückhalten. Das staatliche Schulamt kann die Anzahl der zurückzuhaltenden Plätze festlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt weitere Schülerinnen und Schüler, die nachrücken können, wenn ein vergebener Platz auf Grund eines Verzugs, Nichtantritts oder aus anderen Gründen nicht mehr beansprucht wird (Nachrückerliste). Die Nachrückerliste bestimmt die Rangfolge, in der die Schülerinnen und Schüler bei ausreichender Kapazität aufzunehmen gewesen wären, und bestimmt die Reihenfolge der Aufnahme bei frei werdenden Kapazitäten. Die Nachrückerliste verliert ihre Gültigkeit mit Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 7.
(3) Ist das Auswahlverfahren an der Erst- und Zweitwunschschule beendet und kann eine Aufnahme nicht erfolgen, leitet die Zweitwunschschule die Anmeldung an das zuständige staatliche Schulamt weiter. Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchführen.
(4) Das staatliche Schulamt schlägt den Eltern der nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Schulen mit noch freier Kapazität vor. Erfolgen für eine Schule mehr Antragstellungen, als noch freie Plätze zu vergeben sind, erfolgt eine Zuweisung unter Berücksichtigung der Eignung der Schülerinnen und Schüler sowie besonderer Härtefälle und besonderer Gründe. Sofern die Eltern keinen Antrag auf Aufnahme in eine Schule mit noch freier Kapazität stellen, weist das staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung des Bildungsgangwunsches und der Eignung der nächsterreichbaren Schule mit noch freier Kapazität zu (Zuweisungsverfahren).