Satzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Louise-Henriette-Gymnasiums“ Oranienburg – im Folgenden verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel /Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Schulbetriebs (Materialbeschaffung, sonstige finanzielle Unterstützung), insbesondere die Förderung kultureller förderungswürdiger Projekte und Vorhaben aller Art, sowie Schulfeste zur Finanzierung des Vereins.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft kann
mit Vollendung des 12. Lebensjahres beginnen.

§ 4 Datenschutzregelungen – Aufnahmeantrag

Der Verein erhebt für die Mitgliederverwaltung folgende Daten:

a) Vorname, Name; Geburtsdatum, Titel, Anrede

b) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Land

c) Telefon, Mobiltelefon, Fax und E-Mail-Adresse

d) Name der Bank, IBAN und BIC

Der Aufnahmeantrag hat die entsprechenden Angaben zu enthalten. Darüber hinaus erhält der Antrag eine Erklärung zum elektronischen Einzug des Mitgliedsbeitrages mit SEPA-Lastschriftmandat und die Zustimmung zur Speicherung und Verwaltung der Daten in einem Vereinsverwaltungsprogramm.

§ 5 Datenschutzregelungen – Speicherung, Verwaltung und Verarbeitung

(1) Mit dem Beitritt eines neuen Mitgliedes nimmt der Verein dessen Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse mit Landesangabe, Alter Telefonverbindung, Fax, E-Mail-Adresse, Titel, Anrede und Bankverbindung auf.

(2) Die Daten werden elektronisch in einem Vereinsverwaltungsprogramm, auf DVD bzw. USB-Stick gespeichert, verwaltet und verarbeitet. Die Daten sind durch ein Passwort zu sichern und unter Verschluss zu halten.

(3) Die Daten dürfen nicht auf Datenträgern, auf denen andere Daten gespeichert sind, gesichert werden.

(4) Die Weitergabe der Daten an dritte erfolgt nicht. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

(5) Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Nach Verwendung sind die Daten zu vernichten.

(6) Jedem Vereinsmitglied werden auf Verlangen, die über Ihn gespeicherten Daten als Ausdruck übergeben.

(7) Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt in den EDV-Systemen des/der Vorsitzenden, des/der Stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Schatzmeisters/in und des/der Kassierers/in.

(8) Bei Austritt aus dem Verein werden die gespeicherten Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 6 Datenschutzregelungen – Veröffentlichungen

Der Vorstand kann Ereignisse des Vereinslebens in der Presse, dem Internet oder anderweitig veröffentlichen. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten (unter § 4 a ohne Geburtsdaten) veröffentlicht werden. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung

§ 7 Rechte und Pflichten des Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 8 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
Für die Höhe der jeweiligen Jahresbeiträge ist die jeweilige Beitragsordnung maßgebend.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Vereinskassierer
  • dem Beirat des Vereins.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Beirat, der aus bis zu acht Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls vierjährigen Dauer berufen, hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung/ Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandsitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beauftragt wird.

Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder, soweit diese rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oranienburg.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde durch die Gründungsversammlung am 28. September 1994 beschlossen.

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